BSG - Urteil vom 20.03.2024
B 1 KR 24/22 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 31 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1060/18
LSG Bayern, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 669/19

Genehmigung der Verordnung von Cannabisblüten; Erstattung der für die Beschaffung von Cannabisblüten bereits entstandenen Kosten

BSG, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 24/22 R

DRsp Nr. 2024/9357

Genehmigung der Verordnung von Cannabisblüten; Erstattung der für die Beschaffung von Cannabisblüten bereits entstandenen Kosten

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. März 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 31 Abs. 6;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Genehmigung der Verordnung von Cannabisblüten sowie die Erstattung der für die Beschaffung von Cannabisblüten bereits entstandenen Kosten.