BSG - Beschluss vom 06.02.2008
B 6 KA 58/07 B
Normen:
EG Art. 13 Art. 234 Art. 43 ; EGRL 78/2000 Art. 6 ; EUVtr Art. 6 Abs. 2 ; SGB V § 95 Abs. 7 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KA 2/06
SG Hamburg, vom 09.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 294/04

Gemeinschaftsrechtskonformität der 68-Jahres-Altersgrenze in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluss vom 06.02.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 58/07 B

DRsp Nr. 2008/8653

Gemeinschaftsrechtskonformität der 68-Jahres-Altersgrenze in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Die Grundrechtsverbürgung in Art. 6 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union und die Dienstleistungsfreiheit des Art. 43 EGV sind kein Maßstab für die Regelung des § 95 Abs. 7 S. 3 SGB V, weil sie auf rein innerstaatliche Maßnahmen, die nicht in Anwendung des Gemeinschaftsrechts erfolgen, nicht anwendbar sind. 2. Mit der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist die Altersgrenze für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit vereinbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EG Art. 13 Art. 234 Art. 43 ; EGRL 78/2000 Art. 6 ; EUVtr Art. 6 Abs. 2 ; SGB V § 95 Abs. 7 S. 3 ;

Gründe:

I. Die 1936 geborene Klägerin, die seit 1982 als praktische Ärztin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, will trotz Vollendung der Altersgrenze von 68 Jahren für die vertragsärztliche Tätigkeit (§ 95 Abs 7 Satz 3 SGB V) über den 30.6.2004 hinaus vertragsärztlich tätig sein. Sie ist der Auffassung, die Altersgrenze für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit sei mit höherrangigem Recht, insbesondere mit europäischem Recht unvereinbar.