I. Die 1936 geborene Klägerin, die seit 1982 als praktische Ärztin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, will trotz Vollendung der Altersgrenze von 68 Jahren für die vertragsärztliche Tätigkeit (§ 95 Abs 7 Satz 3 SGB V) über den 30.6.2004 hinaus vertragsärztlich tätig sein. Sie ist der Auffassung, die Altersgrenze für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit sei mit höherrangigem Recht, insbesondere mit europäischem Recht unvereinbar.
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