LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.02.2014
13 Ta 499/13
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 172/12

Gemeinsamer Rechtsanwalt als kostenrechtliche ObliegenheitInteressenkonflikt bei Beauftragung gemeinsamer RechtsanwälteMehrere Beklagte mit eigenen RechtsanwältenKostenerstattungsanspruch bei mehreren Beklagten mit mehreren Rechtsanwälten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.02.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 499/13

DRsp Nr. 2014/7422

Gemeinsamer Rechtsanwalt als kostenrechtliche Obliegenheit Interessenkonflikt bei Beauftragung gemeinsamer Rechtsanwälte Mehrere Beklagte mit eigenen Rechtsanwälten Kostenerstattungsanspruch bei mehreren Beklagten mit mehreren Rechtsanwälten

Grundsätzlich kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen Rechtsanwalts je Streitgenosse nur in besonders atypischen Sonderfällen verneint werden, insbesondere dann nicht, wenn beide Streitgenossen unterschiedliche Klageziele verfolgen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 1. November 2013 -8 Ca 172/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Beschwerdewert von 3172,25 € zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe:

I.

In dem Berufungsverfahren vor dem erkennenden Gericht ließen sich der Beklagte zu 1) und Beschwerdegegner von den Rechtsanwälten A, und die Beklagte zu 2) von den Rechtsanwälten B vertreten. Durch Urteil vom 10. Juni 2013 wurde die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückgewiesen.