ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1; ArbGG § 73 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 92 Abs. 2 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1, 2, 3, 4; BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2; BetrVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 19; BetrVG § 20; BetrVG § 21a Abs. 1 S. 3; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; BetrVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2; GG Art. 103 Abs. 1; SGB IX § 94 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 2; SGB IX § 95 Abs. 1 S. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; ZPO § 156 Abs. 1; ZPO § 156 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 296a S. 1; ZPO § 309; ZPO § 545 Abs. 1; ZPO § 546; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; ZPO § 561;
Fundstellen:
BB 2012, 2176
DB 2012, 1754
EzA-SD 2012, 13
NZA-RR 2013, 133
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 12/09
ArbG Hamburg, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 30/08
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
BAG, Beschluss vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 72/10
DRsp Nr. 2012/12209
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
Orientierungssätze:1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Diese Regelung "überwindet" die Unternehmensgrenzen, hebt die Strukturen der gesetzlichen Betriebsverfassung im Übrigen aber nicht auf. Sie lässt nicht das Erfordernis entfallen, dass es sich überhaupt um einen Betrieb iSd. Betriebsverfassungsgesetzes handelt. Führen mehrere Unternehmen gemeinsam verschiedene Betriebe, werden die Betriebe durch die gemeinsame Führung nicht zu einem einheitlichen Betrieb. Die Unternehmen führen dann vielmehr mehrere gemeinsame Betriebe.2. Die Antragsbefugnis aus § 18 Abs. 2BetrVG ist nicht analog auf die Schwerbehindertenvertretung anzuwenden. Nach dem in Wortlaut und Gesetzeszusammenhang ausgedrückten Zweck der §§ 94 und 95SGB IX besteht keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke. Der Schwerbehindertenvertretung kommt anders als dem Betriebsrat kein allgemeines Mandat zu, über den Zuschnitt des Betriebs zu wachen.3. Die betriebsverfassungsrechtlichen Normen eines Zuordnungstarifvertrags iSv. § 3 Abs. 1BetrVG wirken im Fall eines Betriebsteilübergangs beim neuen Rechtsträger grundsätzlich nicht fort.
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