1. Die Berufung der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25.09.2019 (
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 95% und der Kläger zu 5% zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplan-Abfindung nach Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses und über einen Schadensersatzanspruch des Klägers.
Die Beklagte ist Teil eines weltweit agierenden Konzerns. Sie stellt Pumpen und Zubehörteile her und vertreibt diese. Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1987 beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 4.766,82.
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