LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.05.2016
6 Sa 66/15
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 3; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1504/14

Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach einem Betriebsübergang

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.05.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 66/15

DRsp Nr. 2016/19741

Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach einem Betriebsübergang

Besteht hinsichtlich des maßgeblichen Tarifvertrages eine kongruente Tarifbindung des Arbeitnehmers und des Betriebserwerbers, so löst bei einem Betriebsübergang der nunmehr für den Arbeitgeber geltende Tarifvertrag den für den bisherigen Arbeitgeber geltenden ab.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20.01.2015 - 9 Ca 1504/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 3; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten (noch) über die Frage, welche Tarifwerke auf ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen und damit im Zusammenhang stehend über die Frage, ob die Beklagte der Klägerin (weitere) Arbeitsvergütung schuldet.

Die Klägerin ist seit 01.09.1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Krankenschwester in dem nach dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes zunächst von dem O bzw. dem diesen nachfolgenden B als Eigenbetrieb geführten Krankenhauses "O" in H, K, tätig.

Das Klinikum ging im Wege des Betriebsüberganges im Jahr 2007 an die S über.

Aufgrund eines weiteren Betriebsübergangs wechselte die Inhaberschaft auf die Beklagte, damals firmierend unter "A" mit Wirkung zum 01.11.2013.

Die Klägerin ist seit 2007 Mitglied der Gewerkschaft ver.di.