Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20.01.2015 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten (noch) über die Frage, welche Tarifwerke auf ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen und damit im Zusammenhang stehend über die Frage, ob die Beklagte der Klägerin (weitere) Arbeitsvergütung schuldet.
Die Klägerin ist seit 01.09.1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Krankenschwester in dem nach dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes zunächst von dem O bzw. dem diesen nachfolgenden B als Eigenbetrieb geführten Krankenhauses "O" in H, K, tätig.
Das Klinikum ging im Wege des Betriebsüberganges im Jahr 2007 an die S über.
Aufgrund eines weiteren Betriebsübergangs wechselte die Inhaberschaft auf die Beklagte, damals firmierend unter "A" mit Wirkung zum 01.11.2013.
Die Klägerin ist seit 2007 Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
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