I. Streitig ist die Fortzahlung von Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).
Die Klägerin ist Ausländerin. Sie bezieht Sozialhilfe und war im Besitz einer bis zum 15. Oktober 1993 befristeten Aufenthaltsbefugnis. Der beklagte Landkreis bewilligte ihr Erzg für ihr am 28. Januar 1993 geborenes Kind bis zum 27. Oktober 1993. Am 13. Dezember 1993 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer weiteren Aufenthaltsbefugnis für den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis zum 15. Oktober 1995 Erzg für die Zeit ab dem 28. Oktober 1993. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil nach der zwischenzeitlich durch Gesetz vom 23. Juni 1993 mit Wirkung vom 27. Juni 1993 erfolgten Neufassung des § 1 BErzGG der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis für den Anspruch eines Ausländers auf Erzg nicht mehr ausreiche (Bescheid vom 13. Dezember 1993; Widerspruchsbescheid vom 23. März 1994).
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