Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge zu zahlen (DM 27.974,64 = 14.303,21 Euro bezüglich gewerblicher Arbeitnehmer für den Zeitraum von Juli 1999 bis Juli 2000 einschließlich).
Der Kläger in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.
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