Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. Januar 2024 - B 2 U 31/23 AR - werden als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.
I
Mit Beschluss vom 24.1.2024 hat der Senat im Verfahren B 2 U 31/23 AR die "einfache Beschwerde" der Klägerin gegen die Beschlüsse des LSG vom 2.10.2023 (
II
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