OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.04.2013
12 A 1292/09
Normen:
SGB VIII § 35a; SGB X § 20; VwGO § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1335
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 5879/08

Geltung des monatsgenauen Wirklichkeitsmaßstabs bei der Ermittlung des einkommensbezogenen Sachverhalts im Rahmen des § 93 SGB VIII; Einkommensschätzungen im behördlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 12 A 1292/09

DRsp Nr. 2013/14579

Geltung des monatsgenauen Wirklichkeitsmaßstabs bei der Ermittlung des einkommensbezogenen Sachverhalts im Rahmen des § 93 SGB VIII; Einkommensschätzungen im behördlichen Verfahren

1. Im Rahmen des § 93 SGB VIII gilt bei der Ermittlung des einkommensbezogenen Sachverhalts ein monatsgenauer Wirklichkeitsmaßstab. Maßgeblich ist grundsätzlich das tatsächliche monatliche Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen im Bedarfszeitraum.2. Einkommensschätzungen kommen im behördlichen Verfahren nur in den Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 SGB X, im gerichtlichen Verfahren nur in den Grenzen der Amtsermittlungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO in Betracht. Es kann daher zulässig sein, wenn die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung für die Zukunft einen monatlichen Kostenbeitrag auf der Grundlage einer prognostischen Schätzung des im Kostenbeitragszeitraum zu erwartenden monatlichen Einkommens des Kostenbeitragspflichtigen festsetzt. Ein "gerichtsfester" Prognosespielraum steht der Behörde nicht zu.3. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Kostenbeitragsfestsetzung scheidet eine wesensmäßig zukunftsgerichtete Prognose grundsätzlich, eine vergangenheitsbezogene Schätzung regelmäßig aus.4. Einzelfall eines wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu berücksichtigenden Steuerklassenwechsels.

Tenor