Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. November 2010 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ihm der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - IFG - gegen die Antragsgegnerin nicht zusteht.
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