Der Antrag der Klägerin auf
Zulassung der Berufung
ist begründet, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen.
Diese ergeben sich daraus, dass die Satzung des Landkreises Stade über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 22. Juni 2009 (KBS), aufgrund derer der Beklagte durch den teilweise angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2011 einen Kostenbeitrag für die Betreuung des Kindes der Klägerin in der Kindertagespflege festgesetzt hat, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nichtig ist.
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