OVG Niedersachsen - Beschluss vom 21.06.2013
4 LA 102/12
Normen:
SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 823
NJW 2013, 3387
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 892/11

Geltung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.06.2013 - Aktenzeichen 4 LA 102/12

DRsp Nr. 2013/17552

Geltung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII

1. Auch für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gilt der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.2. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt dann vor, wenn der nach der Kostenbeitragssatzung höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des öffentlichen Jugendhilfeträgers erheblich übersteigt.

Normenkette:

SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf

Zulassung der Berufung

ist begründet, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen.

Diese ergeben sich daraus, dass die Satzung des Landkreises Stade über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 22. Juni 2009 (KBS), aufgrund derer der Beklagte durch den teilweise angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2011 einen Kostenbeitrag für die Betreuung des Kindes der Klägerin in der Kindertagespflege festgesetzt hat, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nichtig ist.