BSG - Urteil vom 29.06.2000
B 4 RA 62/99 R
Normen:
DDRVtrV Art. 7 Abs. 4; DDRVtrVÄndV; EGAbk BGR Art. 39 Abs. 1, Art. 39 Abs. 2, Art. 40; EinigungsV Art. 12 ; EinigungsV Art. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 59 Abs. 2 ; SGB VI § 55, § 248 Abs. 3 S. 1; SozPZAAbk BGR Art. 4; SozPZAAbkÄndVbg BGR; SozSichAbk BGR Art. 14; SozSichAbkBGRG;
Fundstellen:
VIZ 2001, 517
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 16.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 56/98
SG Chemnitz, vom 23.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 32/97

Geltung der Verträge zwischen der ehemaligen DDR und anderen sozialistischen Staaten, keine Anrechnung bulgarischer Versicherungszeiten, Stichtagsregelung in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung über die vorübergehende Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit nicht verfassungswidrig

BSG, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 62/99 R

DRsp Nr. 2001/3852

Geltung der Verträge zwischen der ehemaligen DDR und anderen sozialistischen Staaten, keine Anrechnung bulgarischer Versicherungszeiten, Stichtagsregelung in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung über die vorübergehende Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit nicht verfassungswidrig

1. Die bilateralen Verträge zwischen der DDR und den ehemals sozialistischen Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens sind mit Ablauf des 2.10.1990 erloschen. Die vorübergehend einseitig angeordnete bundesrechtliche Weitergeltung in der Rentenversicherung beschränkt sich auf den Zeitraum bis zum 31.12.1991; die Ergebnisse bilateraler Konsultationen bzw von Verwaltungsvereinbarungen unterhalb der völkervertragsrechtlichen Ebene sind ohne Bedeutung für die nach dem SGB VI erworbene Rechtspositionen. 2. Ein deutscher Rentenversicherungsträger wird durch das zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten mit Bulgarien abgeschlossene sogenannte Europa-Abkommen nicht verpflichtet, bei der Feststellung des Rentenwertes die in Bulgarien zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.