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Der als HNO-Arzt in M. /B. zugelassene Kläger begehrt die - von der Beklagten abgelehnte - Anerkennung als Belegarzt am Kreiskrankenhaus E. . Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat angenommen, daß es dem Kläger wegen der großen Entfernung zwischen seiner Wohnung bzw Praxis und dem Beleg-Krankenhaus an der dafür erforderlichen Eignung mangele; er sei bei der Krankenversorgung an einem der beiden Orte jeweils für mindestens 40 Minuten von Praxis oder Krankenhaus abwesend (Urteil vom 14. Juli 1999).
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