BSG - Beschluß vom 03.02.2000
B 6 KA 53/99 B
Normen:
BMV-Ä § 39 Abs. 4 Nr. 3 ; GG Art. 80 Abs. 1 ; SGB V § 82 Abs. 1 § 95 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 3006/98
SG Karlsruhe, vom 29.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 2/98

Geltung der Beschränkungen des Vertragsarztrechtes auch für Belegärzte, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 53/99 B

DRsp Nr. 2005/7702

Geltung der Beschränkungen des Vertragsarztrechtes auch für Belegärzte, Verfassungsmäßigkeit

1. Auch für Belegärzte gelten die sich aus dem Vertragsarztrecht ergebenden Beschränkungen, weil die belegärztliche Tätigkeit die Fortsetzung der ambulanten ärztlichen Tätigkeit darstellt. 2. Die Normsetzung durch den BMV-Ä und ähnliche Regelungswerke im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung sind nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 39 Abs. 4 Nr. 3 ; GG Art. 80 Abs. 1 ; SGB V § 82 Abs. 1 § 95 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I

Der als HNO-Arzt in M. /B. zugelassene Kläger begehrt die - von der Beklagten abgelehnte - Anerkennung als Belegarzt am Kreiskrankenhaus E. . Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat angenommen, daß es dem Kläger wegen der großen Entfernung zwischen seiner Wohnung bzw Praxis und dem Beleg-Krankenhaus an der dafür erforderlichen Eignung mangele; er sei bei der Krankenversorgung an einem der beiden Orte jeweils für mindestens 40 Minuten von Praxis oder Krankenhaus abwesend (Urteil vom 14. Juli 1999).