LAG Berlin - Urteil vom 07.01.2004
13 Sa 1927/04
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 8092/04

Geltung arbeitsvertraglich vereinbarter Tarifverträge Dritter auch nach Beseitigung der Tarifgebundenheit

LAG Berlin, Urteil vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 1927/04

DRsp Nr. 2005/4534

Geltung arbeitsvertraglich vereinbarter Tarifverträge Dritter auch nach Beseitigung der Tarifgebundenheit

»Hat der Arbeitgeber aufgrund eines Gesetzes die Anwendung von Tarifverträgen eines Dritten im Arbeitsvertrag vereinbart, die inhaltlich mit den für ihn einschlägigen Tarifregelungen in jeweils gültiger Fassung übereinstimmen, so sind die von Dritten angewendeten Tarifverträge auch dann maßgeblich, wenn der Arbeitgeber eine zwischenzeitliche Tarifgebundenheit beseitigt (im Anschluss an BAG - [4 AZR 540/01 - 4 AZR 661/01 - jeweils vom ] 27.11.2002.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Geltung des Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs - TV Berlin) vom 31. Juli 2003 sowie über daraus resultierende Zahlungsansprüche.

Die Beklagte wurde 1950 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts aufgrund des Gesetzes über die Errichtung des J. Berlin (JAufbauWG) errichtet und nahm im Juli 1951 ihre Tätigkeit auf. Ende 1995 übernahm die Beklagte die städtischen und kommunalen Erziehungsheime der Berliner Bezirke sowie die in diesen Heimen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin. In diesem Zusammenhang wurde das JAufbauWG mit Wirkung ab dem 30. Juni 1995 geändert (Gesetz vom 23. Juni 1995, GVBL. S. 83) und folgender § 6 eingefügt: