Die Parteien streiten über die Geltung des Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs - TV Berlin) vom 31. Juli 2003 sowie über daraus resultierende Zahlungsansprüche.
Die Beklagte wurde 1950 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts aufgrund des Gesetzes über die Errichtung des J. Berlin (JAufbauWG) errichtet und nahm im Juli 1951 ihre Tätigkeit auf. Ende 1995 übernahm die Beklagte die städtischen und kommunalen Erziehungsheime der Berliner Bezirke sowie die in diesen Heimen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin. In diesem Zusammenhang wurde das JAufbauWG mit Wirkung ab dem 30. Juni 1995 geändert (Gesetz vom 23. Juni 1995, GVBL. S. 83) und folgender § 6 eingefügt:
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