Die Parteien sind Ehegatten, die seit dem 9. April 1993 voneinander getrennt leben. Aus der Ehe sind die Töchter A., geboren am 3. Februar 1989, und D., geboren am 14. November 1990, hervorgegangen, die seit dem 16. September 1993 bei der Klägerin leben, der die elterliche Sorge für sie übertragen wurde.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch. Sie bezog seit dem 20. April 1993 Sozialhilfe in unterschiedlicher Höhe sowie seit dem 16. September 1993 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in Höhe von 256 DM monatlich für jede der beiden Töchter. Darüber hinaus erhielt sie Kindergeld von monatlich 200 DM und seit Januar 1994 den Kindergeldzuschlag von monatlich 65 DM.
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