1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der durch eine Nebenintervention verursachten Kosten - fallen dem Kläger zur Last.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf € 15.000,00 festgesetzt.
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