BSG - Beschluss vom 25.04.2019
B 2 U 19/18 BH
Normen:
GVG § 17a Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 U 3474/18
SG Freiburg, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 4939/17

Geltendmachung von AmtshaftungsansprüchenKeine Teilverweisung eines RechtsstreitsZuständigkeit eines Gerichts zumindest für einen Teil der Ansprüche

BSG, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen B 2 U 19/18 BH

DRsp Nr. 2019/8425

Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen Keine Teilverweisung eines Rechtsstreits Zuständigkeit eines Gerichts zumindest für einen Teil der Ansprüche

1. Ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit darf wegen geltend gemachter Amtshaftungsansprüche keine Teilverweisung an das Zivilgericht aussprechen. 2. Gesetzlich ist keine Teilverweisung vorgesehen und der Verweisung des gesamten Rechtsstreits steht der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2018 - L 12 U 3474/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. E. aus F. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 5;

Gründe:

I