OLG München - Urteil vom 21.06.1994
5 U 6414/93
Normen:
PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 4 ; SGB X § 116 ; VVG § 12 Abs. 3 § 38 Abs. 2 § 158c Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 199
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 0292/92

Geltendmachung übergegangener Ansprüche durch Träger der Sozialhilfe gegen Haftpflichtversicherer und den Fahrer des Unfallfahrzeugs

OLG München, Urteil vom 21.06.1994 - Aktenzeichen 5 U 6414/93

DRsp Nr. 1998/14223

Geltendmachung übergegangener Ansprüche durch Träger der Sozialhilfe gegen Haftpflichtversicherer und den Fahrer des Unfallfahrzeugs

Zur Frage inwieweit der Träger der Sozialhilfe übergegangene Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer und den Fahrer des Unfallfahrzeugs geltend machen kann, wenn letzter alkoholbedingt fahruntauglich war.

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 4 ; SGB X § 116 ; VVG § 12 Abs. 3 § 38 Abs. 2 § 158c Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der als Sozialhilfeträger nach §§ 68 ff BSHG Sozialhilfeleistungen geleistet hat und voraussichtlich in Zukunft solche noch zu leisten haben wird, fordert nach § 116 SGB X Regreß.

Am 7.11.1990 gegen 23.45 Uhr kam der auf der ... fahrende Beklagte zu 2. mit dem Pkw Mercedes, der bei der Beklagten zu 1. versichert ist und der von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 3. gehalten wird, einen Kilometer nach .... in einer Linkskurve von der Straße ab. Das Fahrzeug überschlug sich. Hierbei brach sich seine Beifahrerin K. Günther zwei Wirbel und ist seit dieser Zeit querschnittsgelähmt.