LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.07.2014
L 19 AS 1088/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86 Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 5; SGB II § 21 Abs. 6; SGB V § 27; SGB V § 13;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 892/14

Geltendmachung höherer Grundsicherungsleistungen wegen eines monatlichen Mehrbedarfs für Xylosolv-KapselnEinstweiliger RechtsschutzKostenübernahme für OTC-Mittel (apothekenpflichtige, rezeptfreie Medikamente), die nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 1088/14 B ER

DRsp Nr. 2014/12687

Geltendmachung höherer Grundsicherungsleistungen wegen eines monatlichen Mehrbedarfs für Xylosolv-KapselnEinstweiliger Rechtsschutz Kostenübernahme für OTC-Mittel (apothekenpflichtige, rezeptfreie Medikamente), die nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen

1. Medizinische Produkte gehören nicht zur Ernährung i.S.v. § 21 Abs. 5 SGB II. 2. Die Kosten für nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckte OTC-Präparate sind in der Regelleistung abgebildet und lösen damit grundsätzlich keinen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aus (Verweis auf das Urteil des BSG vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R). Ob die Kosten für Arzneimittel als Teil einer Krankenbehandlung übernommen werden, muss der Betroffene mit seiner Krankenkasse klären.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.05.2014 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86 Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 5; SGB II § 21 Abs. 6; SGB V § 27; SGB V § 13;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.