LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2007
L 9 R 917/05
Normen:
SGB X § 116 Abs. 9 § 119 Abs. 1 § 119 Abs. 3 § 119 Abs. 4 § 120 ; SGG § 54 Abs. 4 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 2370/01

Geltendmachung eines vom Versicherten auf den Rentenversicherungsträger übergeleiteten, den Beitragsschaden betreffenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen L 9 R 917/05

DRsp Nr. 2007/19957

Geltendmachung eines vom Versicherten auf den Rentenversicherungsträger übergeleiteten, den Beitragsschaden betreffenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung

§ 119 Abs. 1 S. 1 SGB X bezweckt die soziale Sicherung des Geschädigten nach Eintritt des Schadensfalls zu verbessern, indem sie dem Rentenversicherungsträger nach § 119 Abs. 3 S. 2 SGB X aufgibt, den sozialversicherten Geschädigten durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen nicht schlechter zu stellen, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte. Dem Rentenversicherungsträger wird damit kraft öffentlichen Rechts ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des sozialversicherten Geschädigten gegen den Schädiger übertragen, den er nicht auf den Versicherten zurück übertragen kann. Dem entsprechend erlangt der geschädigte Sozialversicherte wegen des Beitragsersatzanspruchs keine eigene zivilrechtliche Rechtsposition gegenüber dem Schädiger, mit der Folge, dass er durch § 119 SGB X allein auf Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger verwiesen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 9 § 119 Abs. 1 § 119 Abs. 3 § 119 Abs. 4 § 120 ; SGG § 54 Abs. 4 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: SG Konstanz, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 2370/01