BSG - Beschluss vom 16.03.2015
B 2 U 2/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; ZPO § 403; SGG § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 4757/13
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 224/11

Geltendmachung eines VerfahrensmangelsNichtbeachtung eines Beweisantrags ohne hinreichende BegründungAntritt eines Sachverständigenbeweises

BSG, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen B 2 U 2/15 BH

DRsp Nr. 2015/6696

Geltendmachung eines Verfahrensmangels Nichtbeachtung eines Beweisantrags ohne hinreichende Begründung Antritt eines Sachverständigenbeweises

1. Ein geltend gemachter Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. "Ohne hinreichende Begründung" ist indes nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen. 3. Eine behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht liegt zudem nur dann vor, wenn ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt worden ist, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wird, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte. 4. Beim Sachverständigenbeweis sind daher die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen (§ 403 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. H., K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; ZPO § 403; SGG § 118 Abs. 1 S. 1;

Gründe: