BSG - Beschluss vom 20.01.2015
B 12 KR 27/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 540/11
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 50/10

Geltendmachung eines VerfahrensmangelsKausalitätRechtsauffassung des LSG als Prüfungsmaßstab

BSG, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 27/13 B

DRsp Nr. 2015/3200

Geltendmachung eines Verfahrensmangels Kausalität Rechtsauffassung des LSG als Prüfungsmaßstab

1. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 2. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs. 1 S. 1 SGG stützen. 3. Ferner kann eine Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 4. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG. 5. Neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe: