BSG - Beschluss vom 17.02.2015
B 14 AS 303/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2839/14
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 3912/13

Geltendmachung eines VerfahrensmangelsAnhörung eines bestimmten ArztesEntscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 303/14 B

DRsp Nr. 2015/4215

Geltendmachung eines Verfahrensmangels Anhörung eines bestimmten Arztes Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung

1. Soweit eine Verletzung des § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) geltend gemacht wird, kann die Rüge eines Verfahrensmangels darauf jedenfalls nicht gestützt werden; dies gilt ausnahmslos für jede in Betracht kommende Verletzung dieser Vorschrift. 2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel darin, wenn das LSG gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entschieden hat, sofern die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. 3. Die Beteiligten müssen nicht zustimmen, sondern das Gericht kann auch dann durch Beschluss entscheiden, wenn ausdrücklich eine weitere mündliche Verhandlung verlangt wird.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 153 Abs. 4;

Gründe: