LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.01.2016
L 5 R 236/15 B ER
Normen:
SGB VI § 12 Abs. 2; SGB X § 20; SGG § 131 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 938;
Fundstellen:
NZS 2016, 240
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 15/15

Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer Verpflichtung des Sozialleistungsträgers zur Neubescheidung bei mangelnder Sachaufklärung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen L 5 R 236/15 B ER

DRsp Nr. 2016/2369

Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer Verpflichtung des Sozialleistungsträgers zur Neubescheidung bei mangelnder Sachaufklärung

1. Der Ausspruch einer Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zu einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn das angesprochene Ermessen soweit reduziert ist, dass allein eine bestimmte, nämlich die beantragte, Leistung nur noch in Frage kommt. 2. Die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsleistung in einer Klinik, mit der kein Vertrag besteht, kommt nur dann als einzig rechtmäßige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers in Betracht, wenn keine vom Rentenversicherungsträger selbst betriebene Einrichtung oder keine Vertragsklinik die erforderlichen Maßnahmen erbringen könnte. 3. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist grundsätzlich ausgeschlossen.