BSG - Beschluss vom 28.01.2015
B 12 KR 129/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 144/14
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 550/13

Geltendmachung einer grundsätzlichen BedeutungNotwendiger Inhalt einer BeschwerdebegründungKlärung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 129/14 B

DRsp Nr. 2015/3286

Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung Klärung einer Rechtsfrage

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 m.w.N. - st.Rspr.; vgl. auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7). 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: