Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht eine frühere Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Rente seiner geschiedenen Ehefrau geltend.
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