Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche. Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe seine Ansprüche nicht innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist schriftlich geltend gemacht.
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 16. Januar 1997 als Tiefbauer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 24. April 1996 und der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996 Anwendung.
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