BAG - Urteil vom 23.09.2004
6 AZR 519/03
Normen:
BBiG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1, 2, 3 ; BGB § 121 Abs. 1 S. 1 § 242 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 180
AuR 2005, 116
BAGE 112, 72
BAGReport 2005, 277
DB 2005, 1007
MDR 2005, 581
NZA 2005, 413
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1640/02
ArbG Marburg, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 465/02

Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs - Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung; Geltendmachung des Verlängerunsanspruchs vor und nach Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit

BAG, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 6 AZR 519/03

DRsp Nr. 2005/1329

Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs - Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung; Geltendmachung des Verlängerunsanspruchs vor und nach Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit

»1. Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 14 Abs. 3 BBiG entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nicht fristgebunden. 2. Macht der Auszubildende einen während des Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nach § 14 Abs. 3 BBiG nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich erklärt wird.«

Orientierungssätze: