Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 567,62 EUR festgesetzt.
Der Kläger begehrt als Vermieter die Übernahme von Betriebskostennachforderungen durch den Beklagten.
Der Kläger vermietete zum 03.10.2005 eine Wohnung in dem Haus F-straße 00, X, an Herrn T (T.). Das Mietverhältnis kündigte er zum 31.07.2007. Bereits zum 01.04.2007 zog Herr T. nach E.
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