Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.07.2013 -
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Abgeltung seines Urlaubes für die Jahre 2010, 2011 und 2012.
Der am 28.03.1981 geborene Kläger war seit dem 01.08.2003 bei der Beklagten als Baugeräteführer mit einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden und einem Stundenlohn von zuletzt 17,07 € brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes (BRTV) Anwendung.
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