Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. April 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Quartale II/2001 bis I/2005 Aquaflex Ultrasound Gel Pads als Sachkosten auf dem Behandlungsschein abzurechnen und zu vergüten.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Aufwendungen des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 292,80 € festgesetzt.
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