Die Parteien streiten über die Erhöhung der monatlichen Vergütung.
Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war seit dem 1. Juli 1978 bei der S AG - nachfolgend: S - angestellt. Anlässlich des geplanten Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte vereinbarte die S mit dem Kläger und anderen Arbeitnehmern am 22. September 1997 folgende Änderung des Arbeitsvertrags:
"1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sofern nichts abweichendes vereinbart wird, gilt ab dem 1. November 2002 wieder die bisherige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden.
Ein Gehaltsausgleich für die erhöhte Arbeitszeit erfolgt nicht.
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3. Das bisherige Eingruppierungs- und Entlohnungssystem gemäß den S-Personalbestimmungen findet keine Anwendung mehr. Es wird keine automatische jährliche Gehaltserhöhung gemäß den in der Gehaltstabelle vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsschritten mehr geben.
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