Die Parteien streiten darüber, ob Darlehensraten aufgrund eines Überweisungsauftrages zugunsten des Post-Spar- und Darlehensvereins vom unpfändbaren Teil des Gehalts einbehalten werden dürfen.
Die bei der Beklagten angestellte Klägerin hatte beim Post-Spar- und Darlehensverein ein Darlehen aufgenommen und hierzu u.a. formularmäßig folgendes vereinbart:
"5. Der Darlehensnehmer beauftragt die Besoldungskasse, die Zins- und Tilgungsbeträge von seinen Bezügen aus der Postkasse einzubehalten und an den Verein abzuführen. Der Verein wird gebeten, in seinem Namen die Besoldungskasse hiervon zu unterrichten.
6. Zur Sicherung aller Ansprüche des PSpDV aus diesem Vertrag tritt der Darlehensnehmer an den PSpDV ab:
a) den pfändbaren Teil seiner jeweiligen Bezüge aus der Postkasse sowie etwaiger weiterer Einkommen und seinen Anspruch gegen die Postkleiderkasse auf Beitragsrückerstattung.
..."
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