1. Es verbleibt bei dem Senatsbeschluss vom 27. März 2014.
2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den vorgenannten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. Februar 2014 ist durch Senatsbeschluss vom 27. März 2014 mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, es ermangele ihm an einer aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung und insbesondere der Darlegung der (fortbestehenden) Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten sowie des Kausalzusammenhangs zwischen Taten und Betäubungsmittelabhängigkeit. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer Gegenvorstellung und einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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