KG - Beschluss vom 16.04.2014
4 VAs 5/14 - 121 Zs 169/14
Normen:
EGGVG § 29 Abs. 1; StPO § 33a; GG Art. 103 Abs. 1; EGGVG § 23 Abs. 1; EGGVG § 28 Abs. 3;

Gegenvorstellung gegen rechtskräftige EntscheidungZulässigkeit eines Antrags auf Nachholung des rechtlichen GehörsZurechnung von Anwaltsverschulden

KG, Beschluss vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 4 VAs 5/14 - 121 Zs 169/14

DRsp Nr. 2014/10405

Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung Zulässigkeit eines Antrags auf Nachholung des rechtlichen Gehörs Zurechnung von Anwaltsverschulden

In einem Antrag nach § 23 EGGVG müssen die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsverletzung so verständlich dargelegt werden, dass es keines Rückgriffs auf die Akten bedarf. Auf diese Anforderung an das Antragsvorbringen muss das Gericht einen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht hinweisen.

1. Es verbleibt bei dem Senatsbeschluss vom 27. März 2014.

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den vorgenannten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

EGGVG § 29 Abs. 1; StPO § 33a; GG Art. 103 Abs. 1; EGGVG § 23 Abs. 1; EGGVG § 28 Abs. 3;

Gründe:

Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. Februar 2014 ist durch Senatsbeschluss vom 27. März 2014 mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, es ermangele ihm an einer aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung und insbesondere der Darlegung der (fortbestehenden) Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten sowie des Kausalzusammenhangs zwischen Taten und Betäubungsmittelabhängigkeit. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer Gegenvorstellung und einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.