Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Senats vom 26. September 2019 - B 2 U 127/19 B - werden als unzulässig verworfen.
Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2019 -
Der Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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