Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11.10.2010 - 1 Ta 213/10 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab dem 01. Januar 2011 monatliche Raten in Höhe von 30,- Euro zu leisten hat.
Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde durch das erkennende Gericht im Rahmen eines Verfahrens wegen Aufhebung eines ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Mainz hatte dem Beschwerdeführer für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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