Am 30.06.1981 hat die Antragsgegnerin dem wissenschaftlichen Angestellten gekündigt. Dieser hat Klage erhoben über die das Arbeitsgericht ... im
Verfahren 2 Ca 403/81 am 08.09.1981 wie folgt entschieden hat:
1. Es wird festgestellt, daß die von der Beklagten am 30.06.1981 ausgesprochene Kündigung zum 31.07.1981 unzulässig ist.
2. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger über den 31.07.1981 hinaus zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf DM 8.500,-- festgesetzt.
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