BSG - Beschluss vom 07.04.2000
B 6 KA 61/99 B
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; RVG § 3 Abs. 1 Satz 2 § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gegenstandswertfestsetzung im vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Zulassungsverfahren

BSG, Beschluss vom 07.04.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 61/99 B

DRsp Nr. 2001/13974

Gegenstandswertfestsetzung im vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Zulassungsverfahren

1. Im vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Zulassungsverfahren ist der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Arzt oder Zahnarzt im Falle der Zulassung bzw der Weiterführung seiner vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Tätigkeit innerhalb der nächsten fünf Jahre hätte erzielen können, wobei die erzielbaren Einkünfte um die durchschnittlichen Praxiskosten zu vermindern sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; RVG § 3 Abs. 1 Satz 2 § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

In dem Anwendungsbereich des § 116 Abs 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichts und deren Auswirkung, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).