Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Meixner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2010 abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über den Status des Mitarbeiters C. als leitenden Angestellten gemäß §
Nachdem das Arbeitsgericht festgestellt hatte, dass der Arbeitnehmer kein leitender Angestellter im Sinne von §
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