OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2000
16 E 855/99
Normen:
BRAGO § 10 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; SGB X §§ 45 50 ; RVG § (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 419
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 15.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 637/99

Gegenstandswert im Verfahren wegen Sozialhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 16 E 855/99

DRsp Nr. 2004/15903

Gegenstandswert im Verfahren wegen Sozialhilfe

»Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich auch dann nach der Summe der Sozialhilfeleistungen, wenn durch den angefochtenen Bescheid lediglich die Bewilligungsbescheide aufgehoben, nicht aber zugleich die Sozialhilfeleistungen zurückgefordert werden.«

Normenkette:

BRAGO § 10 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; SGB X §§ 45 50 ; RVG § (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;

Gründe:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat Erfolg, die Beschwerde des Beklagten ist zurückzuweisen.