Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Dortmund vom 06.01.2014 - 2 BV 132/13 - wird als unzulässig verworfen; die seines Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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