I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Der Beteiligte zu 1, der Betriebsrat der Beteiligten zu 2 (im Folgenden Arbeitgeberin), hat das vorliegende Beschlussverfahren mit Antrag vom 19.10.2006 eingeleitet und darin nach §
Im Anhörungstermin vom 08.11.2006 haben die Beteiligten den Antrag des Betriebsrates übereinstimmend für erledigt erklärt.
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