I.
Im Ausgangsverfahren hatte die Arbeitgeberin dem in ihrem Betrieb gebildeten dreizehnköpfigen Betriebsrat mit Schreiben vom 19.04.2007 mit Wirkung ab 23.04.2007 neue Betriebsräume in der K3 in B2 zugewiesen und den Betriebsrat aufgefordert, die bisherigen Betriebsratsräume H2 F1 31 in B2 bis spätestens 23.04.2007 zu räumen. Gleichzeitig wurde dem Betriebsrat hinsichtlich der bislang zugewiesenen Büroräume mit Wirkung ab 23.04.2007 ein Hausverbot erteilt. Hiergegen wandte sich der Betriebsrat mit dem am 23.04.2007 beim Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung eingeleiteten Beschlussverfahren.
Der Betriebsrat hat beantragt,
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