Der Kläger war seit dem 06.10.2003 bei der Beklagten beschäftigt.
Er hat mit der vorliegenden Klage folgenden Antrag angekündigt:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.
Das Verfahren endete, bevor es zu einem Gerichtstermin kam, durch Klagerücknahme, weil die Parteien sich in einem Parallelverfahren (10 Ca 5145/03) vor dem Arbeitsgericht Koblenz umfassend geeinigt hatten.
Der Klägervertreter hat daraufhin beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen und hat im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen, dass es vorliegend um die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gehe; dieser Antrag sei mit dem dreifachen Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
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