Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. März 2024 -
Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.03.2024 entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil auch die angefochtene Entscheidung von der Kammer des Verwaltungsgerichts in entsprechender Besetzung erlassen wurde (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG).
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