LAG Chemnitz - Beschluss vom 24.02.2016
4 Ta 232/15 (1)
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; ArbGG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 31/15

Gegenstandswert für ein Einigungsstellen-Einsetzungsverfahren nach dem Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit

LAG Chemnitz, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 232/15 (1)

DRsp Nr. 2018/1221

Gegenstandswert für ein Einigungsstellen-Einsetzungsverfahren nach dem Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit

1. Der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit versteht sich als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten und beansprucht daher keine Verbindlichkeit. Der Streitwertkatalog beruht auf der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und soll eine Vereinheitlichung der Streitwertwerte sicherstellen. 2. Bei einem Streit über die Beteiligten im Rahmen des Verfahrens nach § 100 ArbGG über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle und die Anzahl der Beisitzer ist nach dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in seiner überarbeiteten Fassung vom 09.07.2015 grundsätzlich je nur 1/4 des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. 3. Der Umstand, dass neben der Person des Vorsitzenden und der Zahl der Beisitzer auch das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im Streit steht, rechtfertigt keine Streitwerterhöhung, wenn diese Frage der Antragszulässigkeit im Einzelfall keine Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage und demnach keine darauf gründende Sachentscheidung erfordert.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Gegenstandswert des Arbeitsgerichts Leipzig vom 19.08.2015 - 1 BV 31/15 - abgeändert: