LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.02.2012
5 Ta 250/11
Normen:
RVG § 22 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 91 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 6/11

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Aufhebung einer Versetzungsmaßnahme und Unterlassung künftiger Versetzungen ohne Zustimmung des Betriebsrats oder vor Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 250/11

DRsp Nr. 2013/24912

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Aufhebung einer Versetzungsmaßnahme und Unterlassung künftiger Versetzungen ohne Zustimmung des Betriebsrats oder vor Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens

1. Den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) bilden in Zivilverfahrensrechtssachen die Streitgegenstände (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); jeder von ihnen ist der Bewertung zuzuführen und anschließend die Frage zu entscheiden, ob diese mehreren Werte ganz oder teilweise zusammenzurechnen sind oder nicht. 2. Die Frage nach der Addition von Gegenstandswerten beantwortet sich nicht aus § 22 Abs. 1 RVG, da diese Bestimmung nichts darüber aussagt, ob eine Zusammenrechnung zum Zwecke der Erhöhung des Gegenstandswerts vorzunehmen ist; heranzuziehen sind vielmehr im Wege der Analogie Bestimmungen und Grundsätze des für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebenden Rechts. 3. Anträge des Betriebsrats auf Aufhebung einer Versetzungsmaßnahme gegenüber einer näher bezeichneten Mitarbeiterin und zur Unterlassung künftiger Versetzungen ohne Zustimmung des Betriebsrats oder vor Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens sind auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 und 3 RVG im Einzelfall jeweils mit 4.000 Euro zu bewerten und die Werte zu addieren.