I. Zwischen den Beteiligten ist ein Verfahren über die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin anhängig. Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf 26.532,00 EUR festgesetzt und dabei den 36-fachen Vergütungsdifferenzbetrag zwischen den streitigen Vergütungsgruppen ohne Abschlag zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde, mit der die Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % geltend gemacht wird. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
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