I.
Im Ausgangsverfahren haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat über die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Festlegung der Zahl der Einigungsstellenbeisitzer gestritten. Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens sollte die Aufstellung eines Interessenausgleichs und Sozialplanes sein.
Im Anhörungstermin vom 31.08.2005 haben die Beteiligten einen Vergleich abgeschlossen. Auf die Bestimmungen des Vergleichs vom 31.08.2005 wird Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 11.10.2005 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 6.000,-- EUR festgesetzt.
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